Statuten
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Schützenverein Grütli-Feldschützen uster, gegründet im Jahr 1922 mit Sitz in Uster, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG). Er bezweckt die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. Ebenso bezweckt er, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss Vorschriften den EMD durch.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirks-, dem Kantonalschützenverein und dem Schweizerischen Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS). Zudem ist er Mitglied des Verbandes freier Schiessvereine.
II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Alterjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art. 4
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistungen zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 6
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Der Ausschluss wird sofort nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Art. 7
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanzielle Verpflichtung für das laufende Jahr zu erfüllen.
Art. 8
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf da Vereinsvermögen als auch afu jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
Art. 10
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 11
Aktivmitglieder, die dem Verein während 20 Jahren angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keine Mitgliederbeiträge mehr, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 12
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht und sind ebenfalls von der Pflicht des Mitgliederbeitrags befreit.
III. Organisation
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Genehmigung ausserordentlicher Ausgaben
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahlen: Präsident, Kassier, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
- Ehrungen
- Abänderung und Ergänzung der Statuten
- Erledigung der Anträge vom Vorstand
- Erledigung diverser Geschäfte
Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge von Vereinsmitgliedern sind mit Begründung dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlugn schriftlich einzureichen.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wurde) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Der Präsident und der Kassier werden durch die Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert er sich selbst.
Art. 16
Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Art. 17
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Kassier, Aktuar, 1. Schützenmeister sowie weiteren Mitgliedern in verschiedenen Funktionen.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die Übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogramms
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung
- Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über ausserordentliche und für den Verein notwendige Ausgaben bis zum Totalbetrag von CHF 1000.- pro Jahr.
Art. 18
Die Pflichten der einzelnen Vorstandsmitgleider werden durch vom Vorstand erlassene Pflichtenhefte umschrieben. Die Vorstandsmitglieder sind zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet.
Art. 19
Präsident, Kassier, Aktuar und 1. Schützenmeister führen die rechtsverbindliche Unterschrift.
Protokolle der Generalversammlung benötigen die Unterschrift des Präsidenten.
Art. 20
Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 22
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjares die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 23
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 24
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Art. 25
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder.
Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist der Stadt Uster zur Aufbewahrung zu übergeben, zu Handen eines später sich bildenden Schützenvereins in Uster den den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenvereins ist. Bildet sich innert 5 Jahren nach der Liquidation kein neuer Schiessverein, so ist die Stadt Uster beauftragt, das gesamte ihm zur Aufbewahrung übergebene Vereinseigentum zu gleichen Teilen an die übrigen Schiessvereine in der Gemeinde zu verteilen.
Art. 27
Vorstehende Statuten sin an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vomo 31. Januar 1992 sowie hierauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Durch die Generalversammlung genemigt am: 28. Februar 1997
Durch die Militärdirektion des Kantons Zürich genehmigt am: 28. April 1997
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